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Buchführungsverordnung

Die Bundesregierung am 28.06.16 den Gesetzesentwurf zum »PSG III« beschlossen. Soweit man sich hiernach richten kann, ändert sich nach diesem PSG III die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) , durch das PSG II nicht. Im Referentenentwurf (Stand 26.04.2016) war dies im Artikel 14 vorgesehen.

(Zitat) "Die Anpassung der Pflege-Buchführungsverordnung ist eine notwendige Folge der Änderung des § 83 SGB XI sowie der Änderungen des SGB XII. Die wichtigsten Vorschriften der Pflege-Buchführungsverordnung betreffen die Buchführung, den Jahresabschluss, Einzelvorschriften zur Bilanz, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie den Kontenrahmen von Pflegeeinrichtungen. Die Änderungen dienen insbesondere der redaktionellen Anpassung der damit verbundenen Buchführungsunterlagen an die neuen Begrifflichkeiten des Pflegeversicherungsrechts. Einhergehend mit dem umfassenden Perspektivwechsel in der pflegerischen Versorgung und der gewachsenen Bedeutung der Betreuungsleistungen sind zukünftig insbesondere die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SG XI nach einer eigenen Kontenuntergruppe in den verschiedenen Kontengruppen der teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege zu erfassen." (Link zum vollständigen Text des Kabinettsbeschlusses zum Gesetzentwurf.)

Die jeweiligen Kontenuntergruppen müssten also angepasst. Die Erträge aus Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a ff. SGB XI werden bei den Kontengruppen der ambulanten oder der teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege ausdrücklich bei den sonstigen Erträgen aufgenommen. Detaillierte Information zum PSG III finden Sie hier, auf der Seite des Ministeriums.

Eine Anpassung der Kontenrahmen (Anlage 2 der PBV) ist notwendig, da dies zu den vorbereitenden Aufgaben gehört, die für eine einwandfreie Abrechnung (und Kontierung) der Pflegeleistungen ab Januar 2017 nötig sind. Dementsprechend müssen in der Software auch die Kontierungen für die Leistungen und die Leistungen selbst angepasst werden.

Ein bedeutender Anbieter für die Abwicklung der PBV, die DATEV, hält sich hier etwas "bedeckt".

Mit RediPro können Sie dagegen ganz gelassen bleiben. Zusätzliche Konten sind schnell und unproblematisch eingerichtet und durch die besonders leistungsfähige Schnittstelle ist die Übergabe von Heimabrechnungsprogrammen in die Buchhaltung (RediPro) und gegebenenfalls die Weiterleitung an DATEV unproblematisch umsetzbar - auch dann, wenn nachträgliche Änderungen auftreten sollten.