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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und Angebote als Auftragnehmerin (AN). Gegenbestätigungen des Auftraggebers/Käufers (nachstehend AG genannt) wird unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen werden soll, wirksam.

2. Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Auftragsbestätigungen werden unter Irrtumsvorbehalt erteilt, insbesondere bleiben technische Änderungen bis zur Lieferung vorbehalten und die Lieferung in Güte und Qualität gleichartiger Wirtschaftsgüter und Leistungen als den in der Auftragsbestätigung genannten. Für die Auswahl der Produkte ist der Auftraggeber selbst verantwortlich insbesondere hinsichtlich der Einsetzbarkeit und Nützlichkeit für seine Anwendungsvorstellungen. An sein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist der Auftraggeber vier Wochen gebunden, wir können jederzeit ohne Angabe von Gründen die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend durch Nichtannahme ablehnen.

3.1. Abnahme und Leistungsumfang

3.1.1. Allgemeines

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu testen und abzunehmen. Wir sind berechtigt mit von uns zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen und durchführen zu lassen. Rechte und Pflichten aus den Verträgen kann AN (microNETcom) auf qualifizierte Dritte übertragen. Dies gilt insbesondere an Unternehmen, die im sogenannten Konzerzusammenhang mit der AN (microNETcom) stehen. Alle neben der Auftragsbestätigung liegenden Leistungen, wie etwa Installation, Schulung und Einweisung der Bedienungskräfte werden gesondert berechnet. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.

3.1.2. Besondere Bedingungen für Software

Die Abnahme bei Individualsoftware und angepasster Standardsoftware gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Installation oder Übergabe der Software substantiierte Beanstandungen erhoben hat. Beanstandungen sind so zu beschreiben, dass ein etwaiger Fehler eindeutig erkennbar ist und behoben werden kann. Für die ordnungsgemäße Installation der Software ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, es sei denn, die Installation ist ausdrücklich vertraglich vereinbart. An Software erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht, es sei denn, die Software ist ausschließlich individuell für den Auftraggeber erstellt worden und der Eigentumsübergang auf den Auftraggeber ausdrücklich gesondert schriftlich geregelt. Auch in diesem Fall verbleiben die Urheberrechte beim jeweiligen Urheber, der die Software erstellt hat und können von ihm ungeachtet der Rechte des Auftraggebers vom Urheber beliebig verwertet werden. Die Programme bleiben im übrigen Eigentum des jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung tatsächlichen Eigentümers. Die Nutzung darf nur auf einem Computersystem erfolgen. Die Herstellung von Reproduktionen gleich welcher Art ist nicht zulässig, mit Ausnahme der Datensicherung. Die Weitergabe an Dritte darf zu keinem Zweck und aus keinem Grund erfolgen. Dritter in diesem Sinne ist jeder, der nicht explizit der Auftraggeber ist. Ebenso ist eine mehrfache Nutzung auf anderen, als dem System, auf dem die Software für die einzig zulässige Verwendung installiert wurde, nicht gestattet.

Für jeden Fall einer etwaigen Zuwiderhandlung verwirkt der Auftraggeber ein Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,-- ungeachtet eines etwa höher oder niedriger substantiierbaren Schadens, wobei die Geltendmachung eines tatsächlich höher entstandenen Schadens unberührt bleibt. Insbesondere wird der Auftraggeber alle Urheberbedingungen Dritter, die an der gelieferten Software ein urheberrechtlich geschütztes Recht haben, beachten.

3.1.3. Besondere Bedingungen für Hardware

Offene, erkennbare Mängel sind sofort bei Übergabe schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind binnen 10 Tagen ab ihrer Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist mit genauer Beschreibung der Fehler, ggf. der Symptome, zu rügen. Danach gilt die Ware als einwandfrei angenommen und die Gewährleistungsansprüche gegen uns erlöschen. Gleiches gilt für Installationsmaßnahmen und Reparaturleistungen durch uns.

3.2. Leistungsumfang für Wartung und Reparatur

3.2.1. Full-Service Verträge Hardware

In den Wartungspreisen ist der Personalaufwand für die vorsorgliche Pflege und Instandhaltung der im Wartungsvertrag genannten Hardware gemessen an einem dem durchschnittlichen Gebrauch entsprechenden Verschleiß enthalten. Ebenfalls enthalten ist der Personalaufwand und die Kosten für Ersatzteile, soweit nicht bestimmte Teile ausgeschlossen sind, für Störungen, die akut auftreten, an der im Wartungsvertrag genannten Hardware, gemessen an einem dem durchschnittlichen Gebrauch entsprechenden Verschleiß. Zusätzlich werden je Einsatz eine An- und Abfahrt mit je einer halben Stunde berechnet. Unsachgemäße Behandlung und vorsätzliche Beschädigung auch durch Dritte, sowie Schäden durch von außen wirkende unabwendbare Ereignisse und alle Schäden, die nicht durch gewöhnlichen Verschleiß entstanden sind, sind durch den Wartungsvertrag nicht gedeckt. Hierfür kann der Auftraggeber auf seine Kosten eine entsprechende Versicherung abschließen. Ausgeschlossen sind von den im Wartungspreis enthaltenen Ersatzteilen, Druckerköpfe, Magnetplatten, Datenbestände und deren Wiederherstellung. Im Wartungspreis ebenfalls nicht enthalten sind Aufwendungen die durch Änderungen im Betriebssystem, Betriebssystemnaher Software oder der Konfiguration der Hardware entstehen, insbesondere, wenn die Änderungen nicht durch AN vorgenommen wurden. Defekte, ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von AN über. Wir bemühen uns bei Vorliegen einer Störung um schnellstmögliche Behebung schließen aber jede Haftung für ein etwaiges Fehlschlagen der Instandsetzungsbemühungen für uns aus, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns vorliegen. Wir sind erst zur Wartung verpflichtet, wenn der volle Wartungspreis bezahlt ist.

3.2.2 Einzelaufträge

Sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, gilt die jeweils gültige Preisliste für Wartungs- Reparatur und Ersatzteilleistungen.

3.3. Besondere Bedingungen für Beratungsverträge, und Verträge im Zusammenhang mit Softwarewartung und - Entwicklung.

Für die Softwarelizenzen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie unsere hier niedergelegten ergänzenden Bestimmungen für Update Softwarewartung, HotLine, Anwendungssoftware Upgrade, Datenbank oder VersionsUpgrade, Fachliche Betreuung und fachliche Fernbetreuung, Versionskontinuität und Datensicherungspflichten.

Voraussetzung für alle unter 3.3. genannten Leistungen ist ein Fernsteuerungsanschluss und ein e-mail Anschluss, der täglich mindestens einmal den Host der AN (Lizenzgeberin) abfragt. Empfohlen wird ein dezidierter Mail-Server, der jederzeit von AN (Lizenzgeberin) Host e-mails empfangen kann.

3.3.1. Fachliche Betreuung und fachliche Fernbetreuung

Beratungsverträge verpflichten uns zur zeitlichen Bereitstellung qualifizierten Personals, welches die Fachfragen des Auftraggebers zu Angelegenheiten der Datenverarbeitung allgemein und zu betriebswirtschaftlichen Fragen, soweit sie im Zusammenhang mit bei oder durch uns erworbener Software stehen, beantworten kann.

Die Fernbetreuung umfasst die qualifizierte, fachliche Beratung im Arbeitsgebiet selbst und geht damit über eine marktübliche HotLine hinaus. Mit der Kostenpauschale werden u.a. schon die Bereitstellung geeigneten Personals finanziert, gleichgültig, ob fachliche Betreuung oder fachliche Fernbetreuung erforderlich werden oder nicht. In der Kostenpauschale sind 30 Minuten monatliche fachliche Betreuung und fachliche Fernbetreuung enthalten. Für darüber hinaus gehende Zeitkontingente wird eine Minutenpreis abgerechnet. Evtl. anfallende Telefonkosten werden gesondert berechnet.

3.3.2. Bedingungen Softwarewartung Anwendungssoftware (Update)

Software kann nach dem Stand der Technik nicht fehlerfrei sein. Die Beseitigung von Fehlern in der Software ist Gegenstand der Leistung Update. Festgestellte Fehler sollen unverzüglich über das entsprechende Internetformular gemeldet und wenn möglich schon dort kurz beschrieben werden. Die Software muss häufig an die gesetzlichen oder abrechnungstechnischen Gegebenheiten angepasst werden. Die Anpassung an die gesetzlichen oder abrechnungstechnischen Gegebenheiten der Software ist ebenfalls Gegenstand der Leistung Update. Die Erarbeitung einer Umgehungslösung steht einer Beseitigung eines Softwarefehlers zumindest vorübergehend gleich. Die Wartungspflicht und die Wartungspreise gelten nur für das Betriebssystem, für das die Wartung abgeschlossen wurde. Weitergehende Ansprüche sind nicht Gegenstand des Updates.

3.3.3. Bedingungen HotLine

AN bietet eine marktübliche HotLine, die die Erläuterung der Bedienung der Anwendungsprogramme umfasst. Inhaltliche Beratungen, die das jeweilige Arbeitsgebiet selbst betreffen, sind davon nicht erfasst. Hierfür können gesonderte Beratungsleistungen vertraglich vereinbart werden. Mit der Kostenpauschale werden u.a. schon die Bereitstellung geeigneten Personals finanziert, gleichgültig, ob HotLine Leistungen erforderlich werden oder nicht. In der Kostenpauschale sind 30 Minuten monatliche HotLine Leistungen enthalten. Für darüber hinaus gehende Zeitkontingente wird ein Minutenpreis abgerechnet. Evtl. anfallende Telefonkosten werden gesondert berechnet Für die ordnungsgemäße Abwicklung der HotLine ist die Einrichtung der Fernwartung mit PCAnywhere auf einer ISDN Leitung erforderlich. Eine weitere Sprechverbindung muss ebenfalls vorhanden sein.

3.3.4. Anwendungssoftware Upgrade

Uprades sind funktionale Verbesserungen und Erweiterungen der Software, die über die Leistung Update hinausgehen und zusätzlichen Nutzen oder zusätzliche Funktionen bieten. Ein solches Upgrade kommt u.a dadurch zustande, dass eine individuelle Programmierung für einen speziellen Fall erfolgt. Diese Leistung wird im Einzelfall gesondert abgerechnet. Ein solches Upgrade liegt auch dann vor, wenn AN Verbesserungen in die Anwendungssoftware einarbeitet, die über den Leistungsumfang des Update hinausgehen. AN wird dem Kunden von Zeit zu Zeit solche zusätzlichen Funktionen anbieten. Es steht dem Kunden frei, die Funktion zu erwerben. AN behält sich vor, im Einzelfall solche Upgrades auch ohne gesonderte Berechnung zu liefern, wenn AN dies für zweckmäßig hält.

3.3.5. Datenbank oder VersionsUpgrade

Die Pflege der Datenbanksoftware ist nicht Gegenstand weder der Leistung Update noch der Leistung Upgrade sondern ein gesondertes Element.

Die Hersteller der verwendeten Datenbank wie auch die Hersteller von Programmierkomponenten liefern von Zeit zu Zeit gegen Lizenzgebühren Verbesserungen oder Versionsänderungen. Dies betrifft insbesondere Windows Produkte. Diese Verbesserungen oder Versionsänderungen müssen aus Gründen der Kontinuität in der technischen Weiterentwicklung zumindest teilweise von AN implementiert werden. Dies trifft insbesondere regelmäßig dann zu, wenn die Anwendungssoftware auf neu an den Markt gekommene Betriebssysteme (z.B. Windows 95 zu Windows 98 zu Windows 2000, XP, oder Windows NT Versionen) angepasst werden muss.

AN wird diese Kosten gesondert zu etwa den hierfür entstehenden Selbstkosten im Einzelfall berechnen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, ggf. erforderliche Datenbankversionsupgrades auf seine Kosten anderweitig selbst zu beschaffen.

3.3.6. Versionskontinuität

Der Kunde ist verpflichtet, seine Software ständig auf den neuesten Versionsstand zu halten und sich hierzu hierfür regelmäßig im Internet zu informieren und die Updatesoftware herunterzuladen. Die ggf. dafür erforderlichen Passwörter werden von AN zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird die Passwörter mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln. In einigen Applikationen erfolgt das Update über das TCP/IP Internet Protokoll aus der Applikation heraus.

3.3.7. Datensicherungspflichten

AG ist verpflichtet, die Empfehlungen von AN über die Datensicherungsprozeduren einzuhalten und dies durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen.

4. Preise

Preise gelten unter Berücksichtigung der Vorbehalte in Ziff.2 die in unserer Auftragsbestätigung genannten, wobei Abweichungen von bis zu 10% bis zur Lieferung möglich sind. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist netto zzgl. der bei Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Alle Preise gelten ab Versandort, ausschließlich Verpackung, Fracht oder Vorfracht. Eine Lieferfrist von länger als drei Monaten ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns berechtigt uns die Preise zu fordern, die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß allgemeiner Preisliste gültig sind. Die Preise für Daueraufträge wie z.B. HotLine, Softwarewartung u.ä. kann die AN jährlich um bis zu 5% verändern, ohne dass dies einer Änderungskündigung gleichkommt. Darüber hinaus gehende Preisänderungen gelten als vereinbart, wenn ab Zeitpunkt der Bekanntgabe mehr als 1 Monat vergangen ist und der AG keine Einwendungen erhoben hat.

5. Lieferfrist

Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber zur Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch von acht Wochen berechtigt und verpflichtet. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzuges oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen von uns vorliegt. Unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt sowie die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen vorläufig von der weiteren Ausführung des Auftrages. Bei Lieferverzug von Vorlieferanten verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Bei Lieferunmöglichkeit des Vorlieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei Schadensersatzansprüche gegen uns auch in diesem Fall ausgeschlossen sind, es sei denn die Unmöglichkeit beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns.

6. Gewährleistung und Gefahrübergang.

Bei Abschluss eines Service oder Wartungsvertrages wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein um 10% erhöhter Wartungs- Servicepreis berechnet. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung den Versandort verlassen hat. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers auch im Falle einer frachtfreien Lieferung. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Auftraggeber überlassen. Versandort in diesem Sinne kann auch der Versandort unseres Vorlieferanten sein. Die Gewährleistung beginnt mit dem Verlassen des Versandortes der Sendung. Bei Software beginnt die Gewährleistung mit Übergabe der Software. Gewährleistungsarbeiten, die am Ort des Auftraggebers durchgeführt werden, finden innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit statt und werden mindestens mit den üblichen An- und Abfahrtzeiten berechnet. Gewöhnlich jedoch hat der Auftraggeber die Gewährleistungssache frachtfrei und auf seine Gefahr an uns zu übermitteln. Veränderungen an den gelieferten Waren durch den Auftraggeber oder durch Dritte führen zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche. Für Mängel, die auf Gebrauch, natürliche Abnutzung u.ä. zurück zu führen sind oder durch fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung oder Bedienung entstanden sind, trifft uns keine Gewährleistungspflicht.

Für die Ausführung der Gewährleistungsmaßnahmen hat uns der Auftraggeber ausreichende Zeit zu gewähren. Eine auf Wunsch des Auftraggebers schnellere Beseitigung wird mit der Hälfte der für die Leistungen zugrunde liegenden Preise berechnet. Erst wenn die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten nach angemessener Frist, die im Zweifel 14 Tage beträgt, nicht erfolgt sein sollte, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag für das Wirtschaftsgut geltend machen, welches vom Gewährleistungsanspruch betroffen ist. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der gleiche Mangel nach mehr als drei Nachbesserungen immer noch auftritt. Die Gewährleistung kann dadurch ersetzt werden, dass wir unseren Anspruch auf Gewährleistung gegen unseren Vorlieferanten an den Auftraggeber abtreten, womit alle Ansprüche gegen uns erlöschen.

7. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind gegen uns und auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder der Schaden auf dem Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beruht. Insbesondere haften wir nicht für mittelbare oder Folgeschäden.

Für die Sicherung von Datenbeständen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen soweit der Verlust nicht auf durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns verursacht wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt wir bei Vertragsabschluß vernünftiger Weise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen mussten jedoch höchstens auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall.

8. Zahlung

Kaufpreise sind grundsätzlich fällig Zug um Zug bei Lieferung in Euro der Europäischen Zentralbank. Bei Auftragswerten über Euro 3.000,-- sind 50%, bei Auftragswerten über Euro 2.500,-- sind 70% mit Auftragserteilung zur Anzahlung fällig. Wechsel und Schecks und andere Zahlungsmittel, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben oder abgelehnt werden. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, dies gilt auch für bedingte Forderungen. Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder Rechte sind uns umgehend anzuzeigen. Die durch solche Eingriffe entstehenden Interventionskosten trägt der Auftraggeber. Im Übrigen ist solche Vorbehaltsware, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, so zu kennzeichnen, dass Dritte unzweifelhaft unsere Eigentumsrechte erkennen. Die aus einem etwaigen, soweit nach diesen Bedingungen zulässig, dies gilt insbesondere für Wiederverkäufer, bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Auftraggeber sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und für eigenen Namen einzuziehen, jedoch hat er die eingezogenen Geldbeträge zunächst zum Ausgleich unserer Forderungen zu verwenden. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit von uns widerrufen werden, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder sonstige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen. Nutzungsrechte an gelieferter Software dürfen, soweit nach diesen Bedingungen zulässig und soweit die Nutzungsrechte der gelieferte Software ausdrücklich zum Zwecke des Wiederverkaufs von uns angeboten und verkauft wurden, dies gilt insbesondere für Wiederverkäufer, nur aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Absprache und nur nach vollständige Bezahlung und Ausgleich unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Dritten gewährt werden. Wir geben schon jetzt nach Weisung des Auftraggebers vollständig bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.

10. Rücktritt

Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Auftraggeber zum Schadensersatz auch aus entgangenem Gewinn verpflichtet ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch aus entgangenem Gewinn zu verlangen, wobei der Schadensersatz mit mindestens 25% des Auftragswertes vereinbart ist und im übrigen die Geltendmachung eines tatsächlich höher entstanden Schadens vorbehalten bleibt.

11. Schutzrechte

Software unterliegt grundsätzlich ganz oder teilweise Urheberrechten Dritter, deren Beachtung Vertragsinhalt ist. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechte an den von uns verkauften Softwarerechten, Programmen und allen übrigen Waren und Leistungen sowie allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen, oder mit diesen im Zusammenhang stehenden Unterlagen auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Ausarbeitungen, Spezifikationen und anderen Angebotsunterlagen, insbesondere an sämtlichen schriftlichen oder auf Datenträgern gespeicherten Ausarbeitungen verbleiben bei dem jeweils berechtigten Urheber und dürfen in keiner Weise und zu keinem Zweck Dritten überlassen werden. Der Auftraggeber haftet uns für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall können wir unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,-- für jeden Verletzungsfall geltend machen, ohne dass wir einen entstandenen Schaden im Einzelnen nachweisen müssen. Irgendein anderes, als das in diesen Bedingungen genannte Nutzungsrecht bedarf der besonderen, ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

12. Abtretung

Wir können Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleich welcher Art, jederzeit abtreten ohne dass es einer Mitteilung an den Auftraggeber bedarf.

13. Datenschutz

Der Auftraggeber ermächtigt uns die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Daten über den Auftraggeber im Sinne des BDSG (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

14. Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort für Leistungen jeder Art der Sitz der Auftragnehmerin.

15. Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist das am Sitz der Auftragnehmerin zuständige Gericht vereinbart. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung so umzudeuten, dass das gesetzlich zulässige Maß erreicht wird. Ggf. ist die unwirksame Bestimmung so zu formulieren, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung. Es ist ausschließlich das Schriftwort vereinbart und auch die Änderung der Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.